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§ 455 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2013

Achter Abschnitt

Zahlungsverzug Anwendungsbereich

§ 455.

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.