Befreiung des Anfechtungsgegners
§ 450.
Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233980
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)