Frist zur Inbetriebnahme
§ 44f.
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle
- 1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
- b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
- 2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
- verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40259282
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