§ 44d.
(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
- 1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
- 2. Ort und Zeit der Verhandlung.
(3) Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40272697
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