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§ 44c EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sicherheitsleistung

§ 44c.

(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

  1. 1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
  2. 2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

  1. 1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
  2. 2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242356

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