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§ 44a VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.