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§ 44 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2014

4. Teil

Zulässige Verwendung Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

§ 44

(1) Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. 1. der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
  2. 2. das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
  3. 3. die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
  4. 4. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
  5. 5. das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung

    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen.

(2) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.

(3) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.

(4) Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

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