§ 44 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Bindung der Beteiligten

§ 44

(1) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und geschlossenen Vergleiche dürfen, gleichgültig ob sie bereits behördlich genehmigt sind (§ 42) oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.

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