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§ 44 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

§ 44.

(1) Die einzelnen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.

(2) Die Geschäftsordnung der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates hat einen Anhang zu enthalten, in dem Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem/der Vorsitzenden oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen hat. Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern/Versicherungsvertreterinnen sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

(4) Die von der Hauptversammlung beschlossene Geschäftsordnung ist auch für deren Ausschuss maßgeblich.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt eine für alle Landesstellenausschüsse gleichlautende Geschäftsordnung; Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210676

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