§ 44 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 44

Widerruf der Bewilligung

(1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen,

  1. a) wenn Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen, wenn eine Beseitigung der festgestellten Missstände nicht erreicht werden kann oder
  2. b) die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind.

(2) Gleichzeitig mit jedem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011

11.02.2014

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