5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 44
Wer
- 1. als Planungsträger, ausgenommen die Organe der Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 3 Abs 1 nicht nachkommt;
- 2. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfaßten Fläche ohne die gemäß § 20 Abs 1 erforderliche Bewilligung vornimmt;
- 3. Pflanzbindungen gemäß § 29 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt;
- 4. in einem Gebiet, für das die Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnung gemäß § 17 Abs 8 ausgeschlossen ist, eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen läßt;
oder
- 5. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 26 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche besondere Bewilligung ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (Vollstreckung, baupolizeilicher Auftrag udgl) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe in den Fällen der Z 1 bis 3 bis 1.500 €, in den Fällen der Z 4 und 5 jedoch mit Geldstrafe bis 14.600 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.
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