§ 44 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 44

Wer

  1. 1. als Planungsträger, ausgenommen die Organe der Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 3 Abs 1 nicht nachkommt;
  2. 2. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfaßten Fläche ohne die gemäß § 20 Abs 1 erforderliche Bewilligung vornimmt;
  3. 3. Pflanzbindungen gemäß § 29 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt;
  4. 4. in einem Gebiet, für das die Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnung gemäß § 17 Abs 8 ausgeschlossen ist, eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen läßt;
  5. 5. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 26 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche besondere Bewilligung ausführt; oder
  6. 6. die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 54 Abs 6 vorlegt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (Vollstreckung, baupolizeilicher Auftrag udgl) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe in den Fällen der Z 1 bis 3 bis 1.500 €, in den Fällen der Z 4 und 5 jedoch mit Geldstrafe bis 14.600 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.

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