5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 44
Wer
- 1. als Planungsträger, ausgenommen die Organe der Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;
- 2. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfaßten Fläche ohne die gemäß § 20 Abs. 1 erforderliche Bewilligung vornimmt;
- 3. Pflanzbindungen gemäß § 29 Abs. 2 Z. 14 zuwiderhandelt;
- 4. in einem Gebiet, für das die Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnung gemäß § 17 Abs 9 ausgeschlossen ist, eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen läßt; oder
- 5. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 26 Abs. 3 oder § 42 Abs. 3 erforderliche besondere Bewilligung ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (Vollstreckung, baupolizeilicher Auftrag u.dgl.) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe in den Fällen der Z. 1 bis 3 bis 20.000 S, in den Fällen der Z. 4 und 5 jedoch mit Geldstrafe bis 200.000 S oder für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
