Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 44.
(1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.
(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:
- 1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;
- 2. Linearitätsabweichung der ersten Kalibrierung gemäß dem Kalibrierschein um mehr als 1%;
- 3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220514
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