ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
§ 44
Anspruch auf Todesfallbeitrag
(1) Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
- 1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die oder der am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- 2. das Kind, das am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Haushalt angehört hat,
- 3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einer mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin oder einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrags ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin oder des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
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