§ 44 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 44
Sonstige für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Personen

(1) Besteht weder eine Verpflichtung zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarten noch eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr, so hat der Dienstgeber – wenn solche nicht freiwillig bestellt oder eingerichtet wurden – jedenfalls dafür zu sorgen, dass die gemäß § 21 Abs. 3 Oö. LBSG bestellten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. 1. im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren;
  2. 2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben;
  3. 3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung von Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 21 Abs. 1 bis 2 Oö. LBSG.

07.12.2012

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