§ 44
Umlegungsbescheid
(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
- 1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
- 2. die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
- 3. den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
- 1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
- 2. über
- - die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,
- - die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),
- - die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,
- - die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und
- - allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung
- zu entscheiden und
- 3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.
- Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.
23.08.2016
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