Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988
§ 44Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
30.07.2019
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