§ 44 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 44
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

30.07.2019

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