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§ 44 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 44.

(1)  Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (z. B. Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(2)  Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, müssen

  1. 1. die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (z. B. Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
  2. 2. Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (z. B. Umwehrungen oder räumliche Trennung).

(3)  Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können durch

  1. 1. Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
  2. 2. Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

(4)  Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60° C oder von weniger als‑20° C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht.

(5)  Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6)  Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237693

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