§ 44 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 44
Karenzurlaub für Väter

(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

  1. a) die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, jedoch, ausgenommen § 45, keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt,
  2. b) die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat.

(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. a) allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater),
  2. b) in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),
  1. ist ebenfalls unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenzurlaub zu gewähren.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen des Abs. 1 lit. b. In den Fällen des Abs. 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. Die Dauer des Karenzurlaubes muss mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Abs. 2 darf sie auch weniger als drei Monate betragen, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

(6) Der Landesbedienstete hat die Gewährung des Karenzurlaubes unter Angabe von Beginn und Dauer bei sonstigem Verlust seines Anspruches spätestens vier Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(7) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht im Karenzurlaub wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.

(8) Nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

25.01.2017

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