§ 44 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78k. Das Gleiche gilt für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).

08.01.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)