§ 44 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 44.

Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 43 Abs. 1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 43 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinne des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 14/1960, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt.

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