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§ 44 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 44

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.

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