Insofern nichts anderes bestimmt ist, gelten auch bei den Wahlen gemäß Abschnitt VIII die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften.
11.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Insofern nichts anderes bestimmt ist, gelten auch bei den Wahlen gemäß Abschnitt VIII die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften.
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