§ 44 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 44
Abstimmung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung oder zu einer Wahl der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Geheim oder namentlich abzustimmen ist, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

(4) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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