§ 44
Beratung
(1) Die Beratung wird von der Berichterstatterin/vom Berichterstatter eröffnet.
(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.
(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
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