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§ 44 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

§ 44.

Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

  1. 1. durch verbotswidriges Verhalten oder
  2. 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263677

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