Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 44.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
- 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
- 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
- 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.