Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 44.
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)