Eingangsvermerk in Grundbuchssachen
§ 449
(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte), geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel „gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung“.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
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