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§ 449 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ansprüche des Anfechtungsgegners

§ 449.

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233979