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§ 447g ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G‑ZG

§ 447g.

(1) Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach §§ 9 Abs. 1 und 9a Abs. 1 G‑ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (§ 441a) durch Beschluss fest.

(2) Die Konferenz (§ 441a) legt durch Beschluss die für Beiträge nach § 9a Abs. 2 G‑ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.

(3) Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40259078

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