Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447d.
(1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094014
alte Dokumentnummer
N6195546004L
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