§ 447d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d.

(1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094014

alte Dokumentnummer

N6195546004L

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