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§ 447 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

22. Hauptstück

Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 447.

Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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