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§ 447 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Sechstes Hauptstück.

Von dem Pfandrechte. Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.

§ 447

Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.