§ 442.
Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40250158
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