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§ 43d NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Aufnahmevereinbarung

§ 43d.

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Vertragspartner;
  2. 2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
  4. 4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  5. 5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  6. 6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40226999

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