§ 43a
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
- 2. eine regionale Versorgung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
08.10.2024
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