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§ 43 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 43.

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet

  1. 1. mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder
  2. 2. durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder
  3. 3. durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232111

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