§ 43 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1989

Abschnitt VII

Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission

§ 43.

(1) Beim Bundesministerium für Inneres werden

  1. 1. die Zivildienstkommission und
  2. 2. die Zivildienstoberkommission

(2) Die Zivildienstkommission hat

  1. 1. über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden und
  2. 2. Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.

(3) Die Zivildienstoberkommission hat

  1. 1. über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
  2. 2. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,
  3. 3. den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,
  4. 4. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
  5. 5. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1989

Schlagworte

Rechtsmittel, Weisungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062132

alte Dokumentnummer

N4198810807A

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