Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 43
(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1. gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;
- 2. verfälschter Obstwein;
- 3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
- 4. Verschnitt von Obstwein mit Wein;
- 5. verdorbener Obstwein;
- 6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
- 1. die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
- 2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
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