§ 43 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Zuständige Behörde

§ 43.

Zuständige Behörden nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, somit die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Gewerbebehörden. Die Gewerbebehörden haben mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278389

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