§ 43 TTG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

III. Teil

Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 43

Rechtspersönlichkeit, Sitz

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

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