§ 43
Übergangsbestimmungen
Die Regelungen der §§ 21 und 26 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
11.05.2016
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