4. Abschnitt
Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen
§ 43
Verfahren, Aufsicht
(1) Die Ermächtigung als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen erfolgt aufgrund eines Antrages an das Österreichische Institut für Bautechnik.
(2) Hinsichtlich der Antragserfordernisse, der Beiziehung von Sachverständigen, der Verschwiegenheitspflicht, des Verzeichnisses der Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen, des Erfahrungsaustausches, der Überprüfungen, der Entziehung, der Einschränkung und des Endens der Ermächtigung und der Tragung der Überprüfungskosten gelten die §§ 26, 27, 29 bis 33 und 36.
(3) Die Ermächtigung im Sinne des Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind die Ergebnisse eines allfälligen Verfahrens zur Akkreditierung als Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften des Bundes heranzuziehen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht als Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigt werden. Im Übrigen gilt § 28 Abs. 2, 3 und 4.
(4) Die Ermächtigung ist neuerlich jeweils für weitere fünf Jahre zu erteilen, wenn die Überprüfung nach § 31 Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind und dass ein Grund für die Entziehung der Ermächtigung im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2 nicht vorliegt. Andernfalls ist die Ermächtigung mit schriftlichem Bescheid als erloschen festzustellen. Die Tätigkeit als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen darf nach dem Ablauf der Befristung weiter ausgeübt werden, solange ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen wird.
(5) Mit den Angelegenheiten der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.
(6) Auf das Verfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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