Genehmigungspflicht
§ 43.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210675
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