§ 43 StKJHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 43

Kostenzuschuss

(1) Auf Antrag des Kindes oder des Jugendlichen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.

(3) Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann auf Antrag des Kindes, des Jugendlichen, seines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen oder der Pflegepersonen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 34 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 festgelegte Pflegekindergeld.

(4) Ein Kostenzuschuss wird erst ab Antragstellung gewährt.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.

11.02.2014

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