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§ 43 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Abnahmeprüfung

§ 43

(1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.

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