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§ 43 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 43

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
  2. 2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

    keinen Anspruch auf Reisezulage.

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