Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
§ 43.
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244058
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